Allgemeine Verkaufs- und LieferbedingungenUnsere Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen, insbesondere einer Regelung, nach der die Abtretung unserer Forderungen gegen den Käufer ausgeschlossen ist oder der Zustimmung des Käufers bedarf, wird hiermit widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Rechnungen gelten als schriftliche Bestätigung. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung. 2. Preise und Nebenkosten gelten ab Werk in der am Liefertag gültigen Höhe. Nach Angebot eintretende Erhöhungen von Frachten, Zöllen und anderen Abgaben sowie neu hinzutretende Abgaben und Zuschläge, insbesondere Kleinwasser-, Hochwasser-, Eiszuschläge, sowie etwaige sonstige Aufgelder (Surcharges) trägt der Käufer auch dann, wenn im Verkaufspreis Frachten, Zölle und andere Abgaben sowie Aufgelder eingeschlossen sind. Zur Vorlage von Frachten und Zöllen sind wir auch bei Frankopreisen nicht verpichtet. Solche Kosten werden vielmehr von den Rechnungsbeträgen zu dem Satz abgezogen, der bei Abschluss maßgebend war. 3. Maße und Gewichte sind in den von uns festgestellten Werten für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Der Käufer kann auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung bei der Abgangsstation oder im Falle eines Transports per Lastkraftwagen die Verwiegung auf einer staatlich geeichten Lkw-Waage verlangen. 4. Verpackungen sind, soweit leihweise beigestellt, sofort franko an die Versandstelle zurückzuschicken. Für zurückbleibende Warenreste wird keine Vergütung geleistet. Dadurch entstehende Mehrfracht und Kosten für Entfernung solcher Reste gehen zu Lasten des Käufers. Bei Leihverpackungen haftet der Käufer für alle Verluste und Beschädigungen vom Versand bis zum Wiederankunftstag. Werden Verpackungen über die festgesetzte Leihfrist hinaus in Anspruch genommen, so wird Miete berechnet. 5. Lieferung: Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne Einuss auf andere. Erfolgt Annahme abgeschlossener Mengen nicht nach Vereinbarung, so sind wir berechtigt, nicht rechtzeitig angenommene oder abgerufene Mengen nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen - innerhalb der vom Käufer Verfügung auf sofortige Lieferung zu erteilen ist - nach unserer Wahl für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Werkslager oder an anderer Stelle einzulagern oder von der Lieferung zurückzutreten und gleichzeitig Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 6. Versand: Sofern wir mit dem Käufer nicht die Geltung der Incoterms in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart haben, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers, eingeschlossen die Beschlagnahmegefahr. Ohne andere Weisung erfolgt Versand nach bestem Wissen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung, rechtzeitiges Eintreffen der Sendung und ähnliche Umstände. Wird vom Käufer ein kostspieligerer Versandweg gewünscht, so gilt im Falle der Frankolieferung Mehrkostenbelastung als vereinbart. Jede Verbindlichkeit wegen Einhaltung ausländischer Einfuhr- und Zollvorschriften wird abgelehnt. 7. Versicherung wird nur bei Glasverpackung durch uns für Rechnung des Käufers gedeckt. Sonst gewünschte Versicherungen sind mit Auftragserteilung bekanntzugeben. Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft erfolgt nach bestem Wissen ohne Haftung. 8. Zahlungen: Unsere Rechnungen sind grundsätzlich rein netto Kasse sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zahlbar, und zwar in bar unmittelbar an uns oder durch spesenfreie Überweisung auf unsere Bank- oder Postscheckkonten. Überweisungen gelten erst am Tag des Eingangs der Gutschrift als erfolgt. Scheck und Wechsel werden ausschließlich zahlungshalber mit allen Vorbehalten und in jedem Fall nur auf Grund besonderer Vereinbarungen entgegengenommen, Wechsel ausschließlich in Form für uns spesenfreier Dreimonatsakzepte unter der weiteren Voraussetzung, dass sie diskontiert werden. Die Hingabe von Wechseln berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Werden versandbereite Lieferungen vom Besteller zum vereinbarten Termin nicht angenommen, so gilt der zur Annahme vereinbarte Termin als Stichtag für Rechnungserteilung und vereinbarte Zahlungsbedingungen. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit, Nichtzahlung einer fälligen Forderung, bei Auösung oder Änderung des Unternehmens des Käufers, sind wir berechtigt, für laufende Abschlüsse oder Geschäfte Sicherheitsleistungen und für fällige Lieferungen Vorauszahlungen in bar zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Herabsetzung des Kaufpreises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind, oder die Gegenansprüche auf demselben Rechtsgrund beruhen. 9. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Warenlieferungen unser Eigentum. Bis dahin hat der Käufer den Liefergegenstand auf seine Kosten für uns in Verwahrung, getrennt von anderen Waren zu lagern und zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neuentstandenen Sache anzusehen ist, überträgt der Käufer zur Sicherung der genannten Forderung schon jetzt auf uns das Miteigentum der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns von anderen Waren getrennt verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat in ordnungsgemäßem Verkaufsgang zu veräußern. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die aus einem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gelten in Höhe unserer Ansprüche als an uns abgetreten, ohne daß es einer nochmaligen besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, und zwar auch dann, wenn der Käufer die Ware ver- oder bearbeitet hat. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns auf Verlangen zu nennenden Abkäufern (Dritten) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. 10. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Unterbrechung der Schifffahrt, Arbeitseinstellung, Aussperrungen, verspätete oder ungenügende Gestellung von Transportraum, Einoder Ausfuhrverbote, Mobilmachung, Krieg, Ausbleiben oder unzureichende Zuführung von Rohstoffen und ähnliche Umstände entbinden uns von Einhaltung vereinbarter Lieferfristen, von Zahlung etwa vorgesehener Verzugsstrafen und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, auch zum teilweisen, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen. Bei von uns nicht zu vertretendem, teilweisen oder vollständigen Wegfall unserer Bezugsquellen für Roh- und Hilfsstoffe sind wir nicht verpichtet, uns bei fremden Vorlieferanten zu ungünstigeren Bedingungen einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren begrenzten Warenmengen unter Berücksichtigung eines etwaigen Eigenbedarfs unter unseren Kunden zu verteilen, soweit diese an einer Teillieferung Interesse haben. 11. Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln: Wir verpichten uns, die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ansprüche des Käufers aus dieser Ziffer 11 verjähren binnen eines Jahres nach Gefahrübergang. Der Käufer ist verpichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu untersuchen. Beanstandungen hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Gefahrübergang unter Angabe sämtlicher sachdienlicher Informationen schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Wir sind berechtigt, zweimal nachzuerfüllen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus garantierten Beschaffenheitsmerkmalen sowie in Fällen, in denen wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. 12. Haftung: Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspichten haften wir nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, nicht ersparte Aufwendungen, aus Ansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 13. Weiterbelieferung: Falls der Käufer seinen Zahlungsverpichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt oder in unzulässiger Weise über die angelieferte Ware verfügt (vergl. Ziff. 9), sind wir berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche Weiterbelieferung einzustellen. Über Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer im Laufe oder am Ende der Vertragsdauer in Rückstand ist, können wir ohne Gewährung einer Nachfrist anderweitig verfügen. 14. Patentrecht: Mit der Lieferung unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr für patentfreie Verwendung. Zur Prüfung, ob durch die Verwendung Eingriffe in Schutzrechte anderer erfolgen, ist allein der Käufer der Ware verpichtet. 15. Marken: Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit einem Markennamen versehen. Werden solche Produkte umgefüllt, weiterverarbeitet, mit anderen Substanzen vermischt o. Ä., so dürfen die Marken nur mit unserer schriftlichen Zustimmung im Zusammenhang mit den vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden. 16. Datenverarbeitung: Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, und zwar gleichgültig, ob diese Daten vom Käufer selbst oder von Dritten stammen. Wir sind des weiteren berechtigt, rechnungsbezogene Daten des Käufers zum Zwecke des Forderungsverkaufes an Dritte zu übermitteln. Diese Dritten sind ebenfalls berechtigt, die übermittelten Daten im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten und ihrerseits an Dritte zu übermitteln. 17. Erfüllungsort ist Ludwigshafen am Rhein. Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein oder - nach unserer Wahl - der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. 18. Sonstiges: Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend im Falle einer vertraglichen Lücke. Für sämtliche Verkaufs- und Lieferungsverträge gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Anwendung des Wiener-UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Insbesondere auch dann, wenn Zweifel über die Auslegung unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestehen. Elementis Pharma GmbH Stand: Januar 2019 |